bestimmten Zeitpunkt festhält, und es wird ein Vorbehalt angebracht, künftige Erkenntnisse im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen. Andererseits basiert das Schlichtungskonzept - wie die Präsentation vom 18. Dezember 2002 - ausschliesslich auf Erkenntnissen, welche sich direkt aus der Angelegenheit ergeben (dazu vgl. etwa Poudret/Sandoz, a.a.O.). Das Schlichtungskonzept muss zudem im Kontext des speziellen, in Art. 57 FDV ausdrücklich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens gesehen werden. Diese Eigenart macht eine Reihe von Anmerkungen erforderlich: