Weitere, noch anfallende Erkenntnisse aus dem Instruktionsverfahren werden weiterhin in den Entscheidfindungsprozess einfliessen.» Die Meinung von R. Kiener, welche von den Mitarbeitern des BAKOM zitiert wird, ist überzeugend (R. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 170: «[…] sind solche Vorgänge unbedenklich, solange jederzeit Gewähr dafür besteht, dass die Richter und Richterinnen ihre tatsächlichen oder rechtlichen Festlegungen als vorläufig anerkennen, dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens entsprechend überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente revidieren»).