Biber Holding, E. 3b, veröffentlicht in: Bulletin der Eidgenössischen Bankenkommission, EBK, 40/2000 S. 52 f.]»). Diese Ausführungen des Bundesgerichts können weitgehend auf die ComCom übertragen werden, dies umso mehr, als im Entscheid Commcare die Position der ComCom jener der Bankenkommission angenähert wurde (BGE vom 3.10.2001, Sache 2A.503/2000, E. 3b). Was die Vorwürfe betrifft, welche angesichts der in Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG statuierten Generalklausel geltend gemacht werden können, kann festgehalten werden: «Die ratio legis des Art. 10 Abs. 1 Bst.