d VwVG, wonach «Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, (…) wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten», in Ausstand treten müssen. Der Anwendungsbereich dieser Norm umfasst ausdrücklich Personen, die eine Verfügung vorbereiten - auch wenn sich der Hauptzweck der Norm nicht in erster Linie auf Konstellationen wie im vorliegenden Fall richtet (P. Moor, Droit administratif, Vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, Bern 2002, S. 241).