25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 OG aufgestellten Regeln an, welche lauten (Ergänzung durch Verfasser): «Wenn die urkundliche Bescheinigung nicht möglich ist, hat sich die Gerichtsperson [hier: die Mitarbeiter] über die angebrachten Ausstandsgründe zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren ist nicht zulässig.» Die betroffenen Mitarbeiter konnten die nötigen Erklärungen im Schreiben vom 24. März 2003 beibringen, womit das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben des gleichen Datums Stellung, wobei die entscheidende Instanz gemäss Art. 26 Abs. 2 OG frei ist, diese Gegenpartei in der Hauptsache über die Ausstandsfrage anzuhören.