{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-90--_2003-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006158.pdf?ID=150006158", "Checksum": "0d8c0a273ba1eba4a3f5de007a4aa2c7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "131e9add8ba8608e94fc459316ddffd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r\n\n 11\nAnmerkungen» von K. zum Gutachten von S. beigelegt waren. Im Schreiben\nvom 23. Dezember 2002 wurde den Parteien im Übrigen auch angekündigt,\ndass das lange Verfahren sich dem Ende zuneige; aus diesem Grunde wurde\nder Verfahrensgegenstand auf die Jahre 2000, 2001 und 2002 festgelegt.\n4. Die Instruktionsbehörde legte dem Schlichtungskonzept den Stand der\nErmittlungen zu einem gegebenen Zeitpunkt zugrunde. In gleicher Weise wie\nanlässlich des Treffens vom 18. Dezember 2002 haben die Mitarbeiter des\nBAKOM Vorsorge getroffen, indem sie zu Beginn des Dokumentes folgende\neinleitende Bemerkungen anbrachten:\n«Das vorliegende Papier umschreibt und begründet das Schlichtungskonzept\nder Instruktionsbehörde im Interkonnektionsverfahren Q. AG vs. R. AG. Es\nresümiert die bisherigen, im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und zeigt in\nangemessener Schärfe den Raum für Verfügungsanträge der Instruktionsbehörde\nan die Entscheidbehörde auf. Weder kann noch will die Darstellung in\ndieser Form einen erstinstanzlichen Entscheid präjudizieren. Weitere, noch\nanfallende Erkenntnisse aus dem Instruktionsverfahren werden weiterhin in den\nEntscheidfindungsprozess einfliessen.»\nDie Meinung von R. Kiener, welche von den Mitarbeitern des BAKOM\nzitiert wird, ist überzeugend (R. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit:\nVerfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern\n2001, S. 170: «[…] sind solche Vorgänge unbedenklich, solange jederzeit\nGewähr dafür besteht, dass die Richter und Richterinnen ihre tatsächlichen\noder rechtlichen Festlegungen als vorläufig anerkennen, dem jeweils\nneuesten Stand des Verfahrens entsprechend überprüfen und bei Vorliegen\nneuer Tatsachen und Argumente revidieren»). Einerseits wird das\nSchlichtungskonzept gemäss der vorzitierten Einleitung ausdrücklich\nals Dokument bezeichnet, welches die Erkenntnisse zu einem ganz\nbestimmten Zeitpunkt festhält, und es wird ein Vorbehalt angebracht, künftige\nErkenntnisse im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen. Andererseits basiert\ndas Schlichtungskonzept - wie die Präsentation vom 18. Dezember 2002 -\nausschliesslich auf Erkenntnissen, welche sich direkt aus der Angelegenheit\nergeben (dazu vgl. etwa Poudret/Sandoz, a.a.O.).\nDas Schlichtungskonzept muss zudem im Kontext des speziellen, in Art. 57\nFDV ausdrücklich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens gesehen werden.\nDiese Eigenart macht eine Reihe von Anmerkungen erforderlich: Erstens\nmuss unterstrichen werden, dass das Schlichtungskonzept einzig für eine\nbestimmte Phase des Verfahrens abgefasst wurde und den Entscheid der\nComCom in keiner Weise präjudiziert. Das BAKOM hat übrigens diesen Punkt\nim erwähnten Dokument betont. Zweitens sollte das Schlichtungskonzept\nals Verhandlungsbasis zwischen den Parteien dienen. Dies impliziert\ninsbesondere, dass die Parteien in dieser Phase völlig frei sind, Argumente\nbeizubringen, welche nicht im erwähnten Dokument enthalten sind. Das\nSchlichtungskonzept strebt an, die Parteien mit einem Synthesepapier in\neinem Zeitpunkt zu unterstützen, in welchem ein langes und komplexes\nVerfahren seinem Ende zugeht; die Parteien haben in diesem Stadium\ndie Herrschaft über das Verfahren und können nach Belieben vom\nSchlichtungskonzept abweichen, es ergänzen oder ihm sogar widersprechen.\nDieses Dokument hat in diesem Sinne eine begrenzte Bedeutung. Drittens lässt\nArt. 57 FDV in seiner aktuellen Fassung dem BAKOM als Instruktionsbehörde\n\n12\ndie Wahl, den Zeitpunkt für die Schlichtungsverhandlung festzulegen\n(vgl. den Text von aArt. 46 FDV in der Version vom 6. Oktober 1997: «Das\nBundesamt führt nach der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung\ndurch»). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist nicht zwingend,\ndass dieser Vorgang erst nach Beendigung der Instruktion in der Sache\nstattfindet, auch wenn es der Praxis entsprechen dürfte, dass das BAKOM\ndie Schlichtungsverhandlung gegen Ende der Instruktion durchführt. Viertens\nwird das Schlichtungsverfahren ausschliesslich von der Instruktionsbehörde,\ndem BAKOM, durchgeführt. Die entscheidende Behörde, die ComCom, ist in\nkeiner Weise in dieses Verfahrensstadium involviert. Diese Entscheidung hat\nder schweizerische Gesetzgeber auch in anderen Konstellationen im Bereich\ndes öffentlichen Wirtschaftsrechts getroffen; dies insbesondere im Kartellrecht,\nwo das Sekretariat den Parteien eine einvernehmliche Regelung vorschlagen\nkann, welche vorab der Wettbewerbskommission zur Genehmigung\nvorzulegen ist (Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere\nWettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 [KG], SR 251). Zudem\nentspricht diese Betrachtungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nbetreffend die Rolle des Sekretariates der Bankenkommission (vgl. die in\n«III. Materielles», E. 3 b zitierten Entscheide). Hätte die Gesuchsgegnerin das\nvorliegende Ausstandsbegehren nicht gestellt und das Schlichtungskonzept\nnicht in die Beilagen aufgenommen, so hätten die Mitglieder der ComCom\nkeine Kenntnis des Schlichtungskonzepts gehabt. Aus diesen Darlegungen\nergibt sich, dass das Schlichtungskonzept sich ganz klar vom Entscheidstadium\nabgrenzt. Während des letzteren wird die Gesamtheit der Umstände zu\nberücksichtigen und im Detail zu erörtern sein, auch die Stellungnahmen\nder Parteien.\nAufgrund dieser Ausführungen wird festgestellt, dass es keinen Grund gibt,\ndas Schlichtungskonzept aus den Verfahrensakten zu weisen. Es stellt einen\nintegrierenden Bestandteil dieser Verfahrensakten dar in den Grenzen und\nfür die Zielsetzung, wie sie weiter oben beschrieben wurden und wie es im\nÜbrigen auch im Dokument selbst ausdrücklich festgehalten wurde.\nDas Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiter des BAKOM sowie das Begehren,\ndas Schlichtungskonzept aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen.\n\n"}