{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-90--_2003-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006158.pdf?ID=150006158", "Checksum": "0d8c0a273ba1eba4a3f5de007a4aa2c7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "131e9add8ba8608e94fc459316ddffd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r\n\n 10\n18. Dezember 2002 wurden der Gesuchsgegnerin die bisherigen Erkenntnisse\naus dem Instruktionsverfahren zunächst sehr allgemein und bis auf das\nGutachten von S. ohne konkrete Teilergebnisse bekannt gegeben. Völlig\nunerwartet und entgegen der ausdrücklichen Zusage von Y. wurden die\nVertreter der Gesuchsgegnerin von X. nun aber auch noch mit der Voraussage\neiner in Prozentzahlen (Bandbreite) ausgedrückten massiven Preisreduktion\nkonfrontiert». Die Mitarbeiter des BAKOM führen in ihrem Schreiben vom\n24. März 2003 aus: «Im Vorfeld der Präsentationen vom 18. Dezember 2002\nwurde gegenüber den Parteien signalisiert, dass nicht beabsichtigt sei,\n<konkrete> Preise im Sinne einer <Punktlandung> zu präsentieren, sondern\ndass eine <Tendenz> in der Form einer möglichen Korrektur-Bandbreite\n(<Preis-Range>) zu erwarten sei.» Auch gemäss der P. AG, die im Rahmen\ndes parallelen LRIC-Verfahrens (langfristige Zusatzkosten) P. AG gegen\nR. AG (Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren) am 24. März 2003\nzum identischen Ausstandsbegehren der R. AG Stellung genommen hat,\nist «die Nennung eines Preisranges in Prozenten an der Präsentation vom\n18. Dezember 2002 durch X. […] ebenso wenig zu beanstanden, handelte es\nsich dabei [P. AG und die Gesuchstellerin wurden an getrennten Veranstaltungen\ninformiert] nur um eine Äusserung, gestützt auf die vorläufigen Ergebnisse\nund Erkenntnisse und mit dem Vorbehalt, dass diese im Laufe des weiteren\nInstruktionsverfahrens geändert werden können. X. hat auch ganz deutlich\nauf die Sensitivitäten dieser Angaben verwiesen und dass z. B. bereits kleine\nAbweichungen beim WACC [durchschnittliche Kapitalkosten] zu erheblichen\nÄnderungen bei den Resultaten führen würden».\nDie anlässlich dieser Sitzung vom 18. Dezember 2002 präsentierten Elemente\nsetzen sich aus Informationen, Daten und objektiven Schlussfolgerungen\nzusammen, welche auf den vorangegangenen Analysen der Ergebnisse der\nInstruktion bis zu jenem Datum basierten. Es steht fest, dass die Mitarbeiter\ndes BAKOM anlässlich dieser Präsentation eine gewisse Vorsicht walten liessen.\nInsbesondere haben sie betont, dass es sich um allgemeine Grundsätze handle.\nDie Begriffe «Preis-Range» oder Preis-«Bandbreite» wurden von allen an\ndiesem Ausstandsverfahren Beteiligten in gleicher Weise verwendet und\ndeuten auf eine gleichartige Wahrnehmung hin, obschon sie an getrennten\nTreffen teilnahmen: Nicht nur konnten noch bedeutende Veränderungen\neintreten, auch hatte die Instruktionsbehörde in diesem Verfahrensstadium\nnoch keine konkreten und definitiven Schlussfolgerungen gezogen. A\nfortiori schliesst die Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen der\nVoreingenommenheit aus.\nIm Schreiben vom 23. Dezember 2002 bestätigte Z., dass «die formelle\nBeweiserhebung betreffend die Kostenorientiertheit der in rubriziertem\nVerfahren streitigen Interkonnektionstarife sowie der übrigen Gesuchspunkte\nformell beendet [werde]» und dass das BAKOM den Parteien im Verlaufe\ndes Januars 2003, nachdem es sie mit den letzten Dokumenten aus dem\nBeweisverfahren bedient haben werde, im bereits verschiedentlich\nkommunizierten Umfang Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis\nansetzen werde. Den Parteien wurde somit zugesagt, dass sie zu gegebener\nZeit zu den Grundzügen, welche am 18. Dezember 2002 vorgestellt wurden,\nStellung beziehen könnten. Zum Kapitalkosten-Gutachten von S. konnte die\nGesuchsgegnerin Stellung nehmen, wie ihr Schreiben vom 31. Januar 2003\nzeigt, welchem zudem ein Bericht von 19 Seiten der A. AG sowie «Kritische\n\n"}