{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-90--_2003-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006158.pdf?ID=150006158", "Checksum": "0d8c0a273ba1eba4a3f5de007a4aa2c7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "131e9add8ba8608e94fc459316ddffd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r\n\n 7\nErmessen der Instruktionsbehörde gelegt (AS 2000 1044). Das Vorgehen\nder BAKOM-Mitarbeiter in diesem Fall entspreche einer weitverbreiteten\nbehördlichen Praxis. Die Eröffnung eines Schlichtungskonzeptes vor\nAbschluss des Beweisverfahrens ermögliche eine vorläufige Einschätzung.\nZudem könne gerade in Verfahren, in denen die Beweismittel wegen\nGeschäftsgeheimnissen der Gegenpartei nicht zugänglich gemacht werden\nkönnten, eine Zusammenfassung der Ergebnisse notwendig und sinnvoll sein.\nWas die Vorbefassung anbelangt, wiesen die BAKOM-Mitarbeiter darauf hin,\ndass im Schlichtungskonzept in genügender Weise auf die Vorläufigkeit der\nErgebnisse im Konzept hingewiesen worden sei. Darüber hinaus sei das\nBAKOM nur Instruktionsbehörde, Entscheidbehörde sei die ComCom.\nDie vom BAKOM berechneten Preise sollten lediglich eine Tendenz\ndarstellen. Mit der Kritik am Gutachten werde sich die Instruktionsbehörde\nselbstverständlich im Verfügungsantrag auseinandersetzen. Das schriftlich\nabgegebene Schlichtungskonzept als Zusammenfassung bisher gewonnener,\nvorläufiger Erkenntnisse sei angesichts der Komplexität der Materie geboten\ngewesen.\n(…)\nc. Die Gesuchstellerin hält in der Stellungnahme fest, die Argumentation der\nGesuchsgegnerin in Bezug auf die angebliche Befangenheit der betroffenen\nMitarbeiter des BAKOM sei widersprüchlich. Das BAKOM habe immer darauf\nhingewiesen, dass das Schlichtungskonzept die vorläufigen Ergebnisse des\nBeweisverfahrens festhalte. Aufgrund von Art. 57 FDV sei das BAKOM frei\nzu bestimmen, in welchem Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens es die\nSchlichtung ansetze. Aus der Tatsache, dass die Parteien beantragt hätten,\ndie Schlichtungsverhandlung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens\nanzusetzen, könne keine Befangenheit abgeleitet werden. Es entspreche im\nÜbrigen einer allgemeinen Praxis der schweizerischen Gerichte, nach einer\nersten Einschätzung der Rechtslage mit den Parteien Vergleichsgespräche\ndurch den Gerichtsreferenten durchführen zu lassen, ohne dass hieraus eine\nBefangenheit abgeleitet werde.\n(…)\n3.a. Vorgängig ist abzuklären, ob die Gesuchsgegnerin das Ausstandsbegehren\nrechtzeitig gestellt hat (Art. 25 Abs. 1 OG in Analogie). Weder die Mitarbeiter\ndes BAKOM noch die Gesuchstellerin haben diesen Einwand erhoben; es ist\ndeshalb nicht nötig, sich über Gebühr mit dieser Frage auseinanderzusetzen.\nJedoch ist die mit der Sache befasste Behörde verpflichtet, diesen Punkt\nvon Amtes wegen zu prüfen. Die Gesuchsgegnerin hat die Frage der\nVoreingenommenheit formell zum ersten Mal im Schreiben vom 24. Januar\n2003 an Y. vorgebracht (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG), ohne namentlich zu\nerwähnen, gegen welche Personen sich dieser Vorwurf richtet. Dieser zu\ndiesem Zeitpunkt erstmals vorgebrachte Einwand kann im Lichte von Art. 25\nAbs. 1 OG als genügend betrachtet werden. In diesem Zusammenhang\nist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsbegehren der\nGesuchsgegnerin in einem sehr lange dauernden Instruktionsverfahren\ndes BAKOM gestellt wird und dass die Gesuchsgegnerin bis anhin noch in\n\n"}