{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-90--_2003-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006158.pdf?ID=150006158", "Checksum": "0d8c0a273ba1eba4a3f5de007a4aa2c7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "131e9add8ba8608e94fc459316ddffd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r\n\n1. Als Vorbemerkung zur Hauptfrage in dieser Angelegenheit ist festzuhalten,\ndass das von der Gesuchsgegnerin verfolgte Ziel nicht ganz klar ist. Denn\nwährend sich die Rechtsbegehren auf die Befangenheit der drei betroffenen\nMitarbeiter und auf die Entfernung des sogenannten Schlichtungskonzeptes\naus den Verfahrensakten richten, weist die Gesuchsgegnerin in den\nVorbemerkungen darauf hin, dass sie nicht erwarte, «dass im Falle seiner\nGutheissung sämtliche Instruktionsmassnahmen wiederholt werden,\ndie von den genannten Mitarbeitern des BAKOM vorgenommen worden\nsind. Einzig das Schlichtungskonzept des BAKOM, das […] den Anschein der\nBefangenheit der verfahrensverantwortlichen Personen dokumentiert, darf\nfür die weiteren Arbeiten nicht mehr verwendet werden und ist deshalb aus\nden Akten zu entfernen». Es scheint somit, dass das Schlichtungskonzept der\n\n6\nHauptanlass zum gestellten Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin in der\nHauptsache ist, und dass das Rechtsbegehren betreffend die Befangenheit\neher nebensächlichen Charakter aufweist. Aus methodischen Gründen\nist dennoch zuerst die Frage der Befangenheit zu prüfen, bevor auf das\nSchlichtungskonzept eingegangen wird.\n2.a. Die Gesuchsgegnerin leitet den Vorwurf der Voreingenommenheit\nder drei Mitarbeiter des BAKOM aus der Verfahrensführung ab. Das\nMisstrauen in ihre Unparteilichkeit sei schrittweise entstanden und hätte\nsich in der Eröffnung des Schlichtungskonzeptes vom 3. Februar 2003\nkonkretisiert. Dabei stützt sich die Gesuchsgegnerin auf verschiedene Stadien\nder Verfahrensführung. Obwohl das BAKOM mit Schreiben vom 23. Dezember\n2002 das Beweisverfahren formell beendet habe, habe es im Januar 2003 das\nDatenmaterial umfangreich ergänzt. Die Gesuchsgegnerin habe ein Gutachten\nbetreffend den branchenüblichen Kapitalertrag im Ergebnis angezweifelt\nund Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 31. Januar 2003 gehabt. Die\nfinalen Plausibilitätstabellen, welche auch die Datenerhebungen vom Januar\n2003 berücksichtigten, seien der Gesuchsgegnerin am 5. Februar 2003 zur\nStellungnahme unterbreitet worden. Die Frist für die Stellungnahme sei erst\nam 26. Februar 2003 abgelaufen.\nDas BAKOM habe demnach am 3. Februar 2003 das Schlichtungskonzept\nmit konkreten Preisvorstellungen eröffnet, obwohl ein bis zwei wichtige\nParameter noch nicht abschliessend ermittelt worden seien. Insbesondere\nhätten die vom BAKOM berechneten tieferen Interkonnektionspreise u. a.\nauf dem Gutachten basiert, zu welchem die Gesuchsgegnerin erst am\n31. Januar 2003 Stellung genommen habe. Auch sei die Stellungnahme zu\nden finalen Plausibilitätstabellen noch hängig gewesen. Bereits vor dem\nAbschluss der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes hätten die\nBAKOM-Mitarbeiter die Gesuchsgegnerin mit der Bandbreite einer massiven\nPreisreduktion konfrontiert. Die verfahrensverantwortlichen Personen\nhätten mit dem Schlichtungskonzept zu Sachverhalts- und Rechtsfragen\neine Meinung geäussert, die sowohl zeitlich als auch inhaltlich einen\ndermassen engen Zusammenhang zur bevorstehenden Verfügung der\nComCom aufweisen werde, dass mit einem Abweichen der Meinung nicht\nmehr gerechnet werden könne. Zudem habe der BAKOM-Direktor an der\nSchlichtungsverhandlung vom 11. Februar 2003 klar zum Ausdruck gebracht,\n«dass das Schlichtungskonzept auch als Grundlage für eine allfällige Verfügung\nder ComCom in der Sache zu verstehen sei». Damit seien Erwartungen der\nGesuchstellerin geweckt worden, welchen das BAKOM gerecht werden wolle,\nso dass damit zu rechnen sei, dass das BAKOM eine Verfügung vorbereite,\nwelche von dieser Bandbreite der Preissenkung kaum mehr abweichen werde.\nAufgrund der geschilderten Verfahrensführung seien offensichtliche Zweifel\nan der Unbefangenheit der verfahrensverantwortlichen Mitarbeiter des\nBAKOM gegeben.\nb. Die drei verfahrensverantwortlichen Mitarbeiter des BAKOM, gegen welche\ndie Gesuchsgegnerin den Vorwurf der Voreingenommenheit erhoben hat,\nwiesen in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2003 generell auf den Ablauf von\nSchlichtungsverhandlungen hin. Art. 57 FDV schreibe seit der Revision vom\n5. April 2000 nicht mehr vor, in welchem Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens\ndie Schlichtungsverhandlung durchzuführen ist. Dieser Entscheid sei ins\n\n"}