{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-90--_2003-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006158.pdf?ID=150006158", "Checksum": "0d8c0a273ba1eba4a3f5de007a4aa2c7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "131e9add8ba8608e94fc459316ddffd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r\n\n1. Die Gesuchsgegnerin stellt das Ausstandsbegehren als Gesuchsgegnerin\nin der Hauptsache und hat somit Parteistellung. Das Ausstandsbegehren\nrichtet sich gegen drei Mitarbeiter des BAKOM, die mit der Instruktion des\nVerfahrens beschäftigt waren (Art. 11 Abs. 3 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV). In\ndieser Hinsicht ist das Ausstandsbegehren somit zulässig.\n2.a. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber gemäss Art. 10 Abs. 2\ndes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 (VwVG, SR 172.021) «die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den\nAusstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde\nunter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes». Im vorliegenden Fall haben\nsich die drei betroffenen Mitarbeiter in ihrem gemeinsamen Schreiben vom\n24. März 2003 ausdrücklich gegen das von der Gesuchsgegnerin gestellte\nAusstandsbegehren ausgesprochen, indem sie beantragten, die von der\nGesuchsgegnerin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen. Der\nAusstand ist streitig, womit die erste Voraussetzung nach Art. 10 Abs. 2 VwVG\nerfüllt ist.\nb. Einleitend kann festgehalten werden, dass die Zuständigkeit der\nComCom in dieser Angelegenheit von keiner Partei bestritten wird. Es ist\njedoch einzuräumen, dass dem BAKOM - als einem dem Eidgenössischen\nDepartement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)\nhierarchisch angegliederten Amt - in diesem Verfahren eine besondere\nStellung zukommt (Art. 2, Art. 35 f. und Art. 43 des Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010,\nAnhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom\n25. November 1998, [RVOV], SR 172.010.1). Dennoch ist das BAKOM im\nRahmen der Instruktion von Interkonnektionsverfahren gemäss den\nunter Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen ausschliesslich der ComCom\ngegenüber verantwortlich. Insbesondere ist es gegenüber dem UVEK und dem\nBundesrat in diesem Bereich nicht weisungsgebunden, sondern untersteht\nvollumfänglich der ComCom. Diese Situation ergibt sich übrigens aus\nden meisten Regeln des FMG betreffend die Aufsicht des schweizerischen\nTelekommunikationsmarktes (z. B. im Bereich der Sanktionen, Art. 58 ff.\nFMG). In diesem Bereich ist die Rechtsstellung des BAKOM vergleichbar\nmit jener anderer Sekretariate von Eidgenössischen Kommissionen mit\nerstinstanzlich entscheidender Kompetenz, insbesondere der Eidgenössischen\nBankenkommission und der Wettbewerbskommission. Angesichts dieser\nRechtslage erscheint die ComCom als zuständige Behörde für den Entscheid\nüber das Ausstandsbegehren. Es ist sachgemäss, weniger die formellen\n(hierarchische Abhängigkeit vom UVEK) als vielmehr die funktionellen\nKriterien (BAKOM als Instruktionsbehörde, ComCom mit Entscheidkompetenz)\nzu gewichten; die Bezeichnung der ComCom als «Aufsichtsbehörde» gemäss\nArt. 10 Abs. 2 VwVG ist konsequenterweise eher im funktionellen als im\n\n5\nformellen Sinne zu verstehen. Der Regulator hat denn auch die beste\nQualifikation, um die vorliegende Sachlage zu beurteilen, insbesondere\nwegen seiner Erfahrungen in diesem Bereich. Schliesslich wäre es nicht\nnachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber der ComCom die Kompetenz\neinräumen würde, über die Hauptsache in Interkonnektionsverfahren\nzu entscheiden, nicht aber über Verfahrensfragen, welche zum besagten\nEntscheid führen.\n3. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren enthält keine\nBestimmung darüber, welches Verfahren bei Gesuchen wegen Befangenheit\nanwendbar ist. Es ist deshalb angemessen, das Verfahren in Analogie\nzu den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der\nBundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) durchzuführen,\ninsbesondere die Art. 22 ff. OG. Somit ist die Partei, die bei der zuständigen\nBehörde den Ausstand eines Mitarbeiters verlangt, verpflichtet, sofort nach\nEntstehen oder Bekanntwerden des Ausstandsgrundes eine schriftliche\nErklärung einzureichen (Art. 25 Abs. 1 OG in Analogie); zudem sind die\nden Ausstand begründenden Tatsachen in der Erklärung anzuführen und\nurkundlich zu bescheinigen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OG). In den folgenden\nAusführungen wird zu prüfen sein, ob die in dieser Norm vorgesehenen\nzeitlichen Vorgaben eingehalten sind. Hingegen kann schon jetzt festgehalten\nwerden, dass die Anforderungen an die schriftliche Form im vorliegenden Fall\nerfüllt sind.\nDie ComCom wendet ausserdem im vorliegenden Fall die beiden anderen\nin Art. 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 OG aufgestellten Regeln an, welche lauten\n(Ergänzung durch Verfasser): «Wenn die urkundliche Bescheinigung nicht\nmöglich ist, hat sich die Gerichtsperson [hier: die Mitarbeiter] über die\nangebrachten Ausstandsgründe zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren ist\nnicht zulässig.» Die betroffenen Mitarbeiter konnten die nötigen Erklärungen\nim Schreiben vom 24. März 2003 beibringen, womit das rechtliche Gehör\ngewährt wurde. Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben des gleichen Datums\nStellung, wobei die entscheidende Instanz gemäss Art. 26 Abs. 2 OG frei ist,\ndiese Gegenpartei in der Hauptsache über die Ausstandsfrage anzuhören.\nDie Gesamtheit dieser Regeln zielen darauf ab, ein rasches Verfahren zu\nermöglichen.\n\n2 Materielles\n\n"}