{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-90--_2003-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006158.pdf?ID=150006158", "Checksum": "0d8c0a273ba1eba4a3f5de007a4aa2c7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "131e9add8ba8608e94fc459316ddffd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.04.2003 JAAC 67.90 \r\n\n 2\nWettbewerbskommission (WEKO) gemäss Art. 11 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes\nvom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) beauftragt, ein entsprechendes Gutachten\nzu erstellen. Im Gutachten vom 10. April 2001 stellte die WEKO fest, dass die\nGesuchsgegnerin bei den Implementierungsdiensten marktbeherrschend\nsei, nicht dagegen bei den Transitdiensten. Ende 2001 entschied das\nBundesamt für Kommunikation (BAKOM), mit einem neuformierten Team\nvon Ökonomen, welches unter der Leitung von X. stand, im Rahmen der\nInstruktionsarbeiten von der Gesuchsgegnerin umfangreiche Daten und\nInformationen einzufordern. Die Funktion der juristischen Verfahrensleitung\nwurde im Herbst 2001 von Y. übernommen. Zusätzlich erschien es\nsinnvoll, eine externe Beraterin beizuziehen, welche das BAKOM bei der\nErarbeitung von zuverlässigen Entscheidungsgrundlagen in methodischer und\nkapazitätsmässiger Hinsicht unterstützen sollte. Nach Einholen verschiedener\nOfferten fiel die Wahl auf das Unternehmen W. Mit Schreiben vom 12. Juli\n2002 wurden die Parteien, nach vorheriger Ankündigung, über den Beizug der\nBeratungsfirma informiert.\nAb Juli 2002 gab das BAKOM der Gesuchsgegnerin Gelegenheit, ihre\nBeweisführung zu ergänzen bzw. zu erläutern. Im Rahmen der folgenden\nInstruktionsarbeiten wurden bei der Gesuchsgegnerin zahlreiche weitere\nDaten und Informationen eingeholt. Zwecks Erläuterungen, Präzisierungen\nund besserem Verständnis der eingereichten Unterlagen wurden mehrere\nInstruktionstreffen durchgeführt. Diese Besprechungen wurden von Seiten des\nBAKOM je nach Sachrelevanz unter Anwesenheit von Y. und/oder X. und/oder\nden involvierten ökonomischen Mitarbeitern durchgeführt. Ferner wurde von\nder Instruktionsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin\nein Plausibilisierungsinstrument in Form von umfangreichen Excel-Tabellen\nentwickelt. Die in die Plausibilitätstabellen eingeflossenen Daten stammen von\nder Gesuchsgegnerin.\nEnde Mai 2002 wurde mit der Evaluation eines Gutachters für die Bestimmung\ndes branchenüblichen Kapitalertrags gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d FDV\nbegonnen. Anfang Juli 2002 erhielten die Parteien Gelegenheit, zum\nAuftragsvorschlag sowie zur Person des unabhängigen Gutachters Stellung zu\nnehmen. Die definitive Auftragserteilung an S. erfolgte nach Ablauf der Fristen\nzum rechtlichen Gehör Ende Juli. Das Gutachten wurde per 15. Dezember 2002\nfertiggestellt.\nAnlässlich einer Präsentation vom 18. Dezember 2002, an welcher u. a. Z.,\nX. und Y. anwesend waren, zeigte das BAKOM den Parteien das Vorgehen\nbei der Überprüfung der Beweisführung der Gesuchsgegnerin auf. Auch\nwurden bereits vorliegende Erkenntnisse vorgestellt. Die Präsentationen\nsollten den Parteien als Vorbereitung für die auf Februar 2003 angesetzten\nSchlichtungsverhandlungen dienen.\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2002 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die\nBeweiserhebung abgeschlossen werde und der Verfahrensgegenstand somit\nauf die Jahre 2000, 2001 und 2002 festgelegt werde. Da sich in der Folge die\nletzten Bereinigungen bei der Erläuterung und Ergänzung der Beweisführung\ndurch die Gesuchsgegnerin für die Jahre 2000 bis 2002 als aufwändiger\nals ursprünglich angenommen erwiesen, wurde ihr mit Schreiben vom\n26. Februar 2003 mitgeteilt, dass das Instruktionsverfahren auf das Jahr 2003\nausgedehnt werde.\n\n3\nIm Schreiben vom 24. Januar 2003 machte die Gesuchsgegnerin erstmals\ngeltend, anlässlich der Präsentation vom 18. Dezember 2002 hätten einzelne\nMitarbeiter des BAKOM bei ihr den Anschein der Befangenheit erweckt.\nAm 12. Februar 2003 fand in den Räumlichkeiten des BAKOM die\nSchlichtungsverhandlung zwischen der Gesuchsgegnerin und der\nGesuchstellerin statt. Von Seiten des BAKOM waren u. a. Z., X., Y. sowie der\nDirektor anwesend. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung zeigte X. u. a.\neine Preiskorrektur-Bandbreite (…) für die von der Gesuchsgegnerin zu\nkostenorientierten Preisen zu erbringenden Interkonnektionsdienstleistungen\nauf.\nAm 27. Februar 2003 erhielt die ComCom das vorliegend zu beurteilende, auf\nden 26. Februar datierte, Ausstandsbegehren mit folgenden Rechtsbegehren:\n«1. Im IC-Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin\nhaben die verfahrensverantwortlichen Mitarbeiter des BAKOM, Z., X., sowie Y.\nunverzüglich in den Ausstand zu treten.\n2. Das Schlichtungskonzept des BAKOM vom 3. Februar 2003 sei aus den Akten\nzu entfernen.»\nDie ComCom hat das Ausstandsbegehren von der Gesuchstellerin anlässlich\neiner Sitzung im März 2003 behandelt und u. a. entschieden, dass das\nVerfahren angesichts der besonderen Natur des Begehrens durch die ComCom\ndirekt geführt werde.\nIn der Folge ordnete die ComCom vorsorgliche Massnahmen an: Die\ndrei Mitarbeiter hatten rückwirkend auf den 27. Februar 2003 im\nInterkonnektionsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der\nGesuchsgegnerin in den Ausstand zu treten, und die seit dem 27. Februar 2003\nvon diesen drei Mitarbeitern im genannten Verfahren verfassten Dokumente\nwaren aus den Verfahrensakten zu entfernen.\nDen betroffenen Mitarbeitern des BAKOM und der Gesuchstellerin in der\nHauptsache wurde bis am 24. März 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme\nzum Ausstandsbegehren gegeben.Um Verzögerungen im laufenden\nInterkonnektionsverfahren zu verhindern, hat das BAKOM auf Wunsch des\nPräsidenten der ComCom hin die entsprechenden Massnahmen ergriffen\n\n4\nund andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Fortsetzung des\nInterkonnektionsverfahrens mindestens bis zum Entscheid der ComCom\nüber das Ausstandsbegehren beauftragt.\nAus den Erwägungen:\n\n1 Formelles\n\n"}