Die Konzessionärin Z. ist gestützt auf Art. 4 und Art. 22 ff. des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) Inhaberin der UMTS-Konzession Nr. X. In der vorliegenden Verfügung steht eine Änderung der in der vorgenannten Konzession enthaltenen Versorgungsauflage zur Diskussion. Für Änderungen einzelner Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ist gemäss Art. 10 FMG die Konzessionsbehörde zuständig. Konzessionsbehörde ist in casu die Eidgenössische Kommunikationskommission (Art. 5 FMG). 2.2 Materielles 2.2.1 Gesetzliche Grundlage