1 - Ein wichtiges öffentliches Interesse an einer Konzessionsänderung besteht vorliegend darin, dass beim Markteintritt von UMTS-basierenden Diensten ein ausgereiftes, technisch genügend ausgetestetes und markt- bzw. diensterelevantes Netz aufgebaut ist und einschliesslich der zur Nutzung notwendigen markttauglichen Endgeräte zur Verfügung steht.