Fernmeldewesen. Änderung einer Konzession für Mobilfunk der 3. Generation (UMTS), welche mit einer Versorgungsauflage bis Ende 2002 erteilt worden war. - Die Kommunikationskommission ist gemäss Art. 5 FMG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FMG für die Änderung der Konzession zuständig. - Veränderte tatsächliche Verhältnisse ergeben sich vorliegend daraus, dass wider Erwarten sowohl der technische Stand der Endgeräte als auch die verfügbaren Dienste noch nicht in genügendem Masse vorhanden sind, um die Netzabdeckung in der bei der Konzessionserteilung festgelegten Frist zu verlangen.