{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-28--_2002-06-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005951.pdf?ID=150005951", "Checksum": "80d6eac2679e19b0cb86c2791f6a7243"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:31", "Checksum": "1d23b30eb356cd903aa667ffbac96e8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r\n\nZusätzlich zur oben erwähnten Voraussetzung einer Änderung der\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist erforderlich, dass die\nKonzessionsänderung der Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen entspricht.\nÖffentliche Interessen sind Anliegen, welche die Öffentlichkeit (verstanden\nals Allgemeinheit) für schützenswert und verwirklichenswert erachtet. Die\nöffentlichen Interessen sind stets den zugehörigen Aufgabengesetzen zu\nentnehmen, wobei sie sich zumeist den Ziel- und Zweckartikeln des Gesetzes,\nmitunter aber auch spezifischen Umschreibungen oder Aufzählungen\nentnehmen lassen. Das Vorliegen eines bestimmten öffentlichen Interesses\nallein rechtfertigt staatliches Handeln noch nicht: Das öffentliche Interesse\nmuss die entgegenstehenden (privaten oder öffentlichen) Interessen\nüberwiegen. Ob dies der Fall ist, wird durch Interessenabwägung ermittelt\n(Tschannen / Zimmerli / Kiener; Allgemeines Verwaltungsrecht; Bern 2000;\nS. 101 ff.).\nDas FMG bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 FMG, «der Bevölkerung und der\nWirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national\nund international konkurrenzfähige Fernmeldedienste» anzubieten.\nIm Rahmen einer volkswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung und unter\nBerücksichtigung der vorerwähnten veränderten Rahmenbedingungen im\nTelekommunikationsmarkt erscheint es wenig sinnvoll, dass die Behörde an\nder ursprünglichen Versorgungsauflage festhält. Vielmehr muss sie darauf\nbedacht sein, dass dem Publikum Dienste angeboten werden, welche im\nSinne des Zweckartikels (Art. 1 Abs. 1 FMG) für dieses auch einen gewissen\nMehrwert beinhalten. Insofern macht es wenig Sinn, UMTS-Technologien und\nDienste vor Erreichen der Marktreife regulatorisch zusätzlich zu forcieren. In\ndiesem Zusammenhang sei als typisches Beispiel auf die verfrüht eingeführten\nund technisch noch nicht ausgereiften WAP-Dienstleistungen verwiesen,\nwelche beim Zielpublikum nur auf geringe Akzeptanz gestossen sind und\nauch heute das Image von WAP stark negativ belasten. Letztlich ist es auch\n\n5\nein öffentliches Interesse, nicht regulatorisch zu Investitionen zu verpflichten,\nwenn der Markt noch nicht reif scheint bzw. die entscheidenden Endgeräte\nnoch nicht zur Verfügung stehen.\nDiese Interessen überwiegen die Interessen an der Beibehaltung der\nVersorgungspflicht bis Ende 2002. Das weiterhin vorhandene öffentliche\nInteresse an der rechtzeitigen Einführung von UMTS-basierenden Diensten\nwird mit der Einführung einer zeitlich beschränkten spezifischen Meldepflicht\nüber den Fortschritt des Aufbaus der Netzinfrastruktur berücksichtigt. Diese\nerlischt, wenn der ursprünglich vorgesehene Versorgungsgrad erreicht ist.\nBezüglich eines allenfalls vorhandenen Arguments der Beeinträchtigung\nder Rechtssicherheit durch die Konzessionsänderung ist festzuhalten,\ndass der Kerngehalt der Konzession von der Änderung nicht betroffen ist.\nDie Änderung betrifft nur den Zeitpunkt des regulatorisch erzwungenen\nMarkteintrittes. Diesen zu flexibilisieren beeinträchtigt die Rechtssicherheit\nim vorliegenden Umfeld wenig, zumal sich die Änderung zum Vorteil der\nKonzessionärin auswirkt. Es steht ihr weiterhin offen, bereits in einem\nfrüheren Zeitpunkt mit UMTS-basierenden Diensten am Markt aufzutreten.\nSie erhält aber neu die Möglichkeit, damit etwas zuzuwarten. Ein allfälliges\nInteresse der Konzessionärin, dass neben ihr auch ihre Mitbewerber die für\ndie Erreichung von 20% der Bevölkerung bis Ende 2002 nötigen Investitionen\nsofort tätigen müssen, tritt gegenüber dem Interesse der Konsumenten gemäss\nArt. 1 FMG zurück.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass es im öffentlichen Interesse\nliegt, dass beim Markteintritt von UMTS-basierenden Diensten ein ausgereiftes,\ntechnisch genügend ausgetestetes und markt- bzw. diensterelevantes\nNetz aufgebaut ist und einschliesslich der zur Nutzung notwendigen\nmarkttauglichen Endgeräte zur Verfügung steht.\nAuf die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 FMG braucht vorliegend nicht näher\neingegangen zu werden, da die beabsichtigte Konzessionsänderung zu keiner\nSchmälerung der übertragenen Rechte führt.\n\n2.2.4 Stellungnahme der Konzessionärin Z.\n\n(…)\nAbschliessend kann gesagt werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 10\nAbs. 1 FMG gegeben sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die Konzession auf\nGrund der veränderten tatsächlichen Verhältnisse und zur Wahrung der\nöffentlichen Interessen entsprechend zu modifizieren.\nUnter Berücksichtigung sämtlicher in Frage stehenden Interessen erscheint es\nangemessen, auf die Versorgungsauflage von 20% bis Ende 2002 zu verzichten.\nDie Versorgungsauflage von 50% der Bevölkerung bis Ende 2004 wird\nbeibehalten.\n[80] «Universal Mobile Telecommunications System», Universelles mobiles\nTelekommunikationssystem: ein Standard für digitale Mobilfunknetze der\n3. Generation.\n[81] «International Mobile Telecommunications 2000».\n[82] Internationale Fernmeldeunion - Radiocommunication.\n\n6\n[83] «Global System for Mobile Communications», Globales\nMobilkommunikationssystem: ein Standard für digitale Mobilfunknetze der\n2. Generation.\n[84] «General Packet Radio Service», paketvermittelter Datendienst\nzur Verbesserung des Datendurchsatzes in GSM-Netzen (erlaubt\nÜbertragungsraten von bis zu 115,2 kBit/s).\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.28 - Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 25. Juni\n2002\n\n"}