{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-28--_2002-06-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005951.pdf?ID=150005951", "Checksum": "80d6eac2679e19b0cb86c2791f6a7243"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:31", "Checksum": "1d23b30eb356cd903aa667ffbac96e8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r\n\nVorliegend gilt es zu prüfen, ob sich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 FMG die\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und ob eine\nÄnderung der heute geltenden Konzessionsbestimmungen zur Wahrung\nwichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist und somit als gerechtfertigt\nerscheint.\nVeränderte tatsächliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn sich der von\nder Konzessionsbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt im Verlaufe der Zeit\nbeispielsweise in technischer, politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht anders\nentwickelt als dies anlässlich der Konzessionserteilung angenommen werden\ndurfte und musste.\nIm Zeitpunkt der Vergabe der Konzessionen ging die ComCom davon\naus, dass die Einführung der neuen UMTS-Infrastruktur sehr schnell\nvorangehen werde. Entsprechend positiv war auch die Stimmung auf\ndem Telekommunikationsmarkt und sie wurde durch entsprechende\nAussagen seitens der Netzinfrastrukturanbieter und Geräteherstellern\nnoch verstärkt. Im Verlaufe des Jahres 2001 zeichnete sich ab, dass diese\nVorgaben zu euphorisch gewesen waren und entsprechend relativiert\nwerden mussten. Auf Anfrage des Bundesamtes für Kommunikation\n(BAKOM) hin wurden bei den Infrastrukturherstellern Auskünfte über die\nVerfügbarkeit der Netzinfrastruktur wie auch von entsprechenden Endgeräten\neingeholt. Die Anfragen ergaben, dass es zwar grundsätzlich technisch\nund organisatorisch möglich sein dürfte, die verlangte Netzabdeckung\nvon 20% per Ende 2002 zu erreichen, jedoch Zweifel betreffend der\ntermingerechten Verfügbarkeit der für den Markteintritt wichtigen\n«multimode» Endgeräten (GSM/GPRS/UMTS) bestehen. Zudem befindet sich\ndie Entwicklung von Diensten und Anwendungen, welche die Möglichkeiten\nvon UMTS ausschöpfen, noch in der Anfangsphase und die Entwicklung einer\nentsprechenden Marktnachfrage ist erst mit der Einführung leistungsfähiger,\nGPRS-basierender Dienste zu erwarten, die sich in Folge einer verspäteten\nkommerziellen Verfügbarkeit von leistungsfähigen GPRS-Endgeräten nur\nzögerlich entwickeln. Dementsprechend kann wohl auch kaum von einer\neigentlichen Versorgung der Bevölkerung mit UMTS-basierenden Diensten die\nRede sein.\nAus den dargelegten Gründen ist zweifelsohne ersichtlich, dass der\ntechnische Stand der Endgeräte wie auch der verfügbaren Dienste in\nnoch ungenügendem Masse vorangeschritten ist und der Kundennutzen\nim gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb als noch gering qualifiziert werden\nmuss. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dies bis zum Jahresende 2002\nwesentlich verändern wird. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich damit\nin der Zeitspanne vor der Konzessionvergabe und dem jetzigen Zeitpunkt\nmassgeblich verändert. Mit einer derartigen Änderung wird die in Art. 10\nAbs. 1 FMG verlangte Voraussetzung für eine Konzessionsänderung erfüllt.\n\n4\nÄnderungen rechtlicher Natur sind dann gegeben, wenn sich das objektive\nRecht seit der Konzessionserteilung geändert hat, sei dies durch Inkrafttreten\nneuer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. Vorliegend relevante\nGesetzesänderungen sind nicht erfolgt. Inwiefern die Tatsache, dass\nim Zeitpunkt der Konzessionserteilung die Vollzugsinstrumente für die\nAnwendung der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz\nvor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) noch nicht definitiv\nfestgelegt waren, eine solche Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellen\nkönnte, kann hier offengelassen werden, da sich bereits die tatsächlichen\nVerhältnisse geändert haben. Immerhin war zwar die NISV selber im\nZeitpunkt der Konzessionserteilung bereits in Kraft, wichtige notwendige\nVollzugsinstrumente (z. B. Messmethoden bzw. Messempfehlungen) für\nderen Anwendung lagen aber nur teilweise und nur in provisorischer,\numstrittener Fassung vor. Dies führte mindestens zu einer Rechtsunsicherheit\nund zu einer zeitlichen Verzögerung bei den entsprechenden kantonalen\nBaubewilligungsbehörden.\n\n2.2.3 Öffentliches Interesse\n\n"}