{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-28--_2002-06-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005951.pdf?ID=150005951", "Checksum": "80d6eac2679e19b0cb86c2791f6a7243"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:31", "Checksum": "1d23b30eb356cd903aa667ffbac96e8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 25.06.2002 JAAC 67.28 \r\n\n 2\nbis Ende 2004 wurde beibehalten. Die Zwischenstufe von 20% wurde\ninsbesondere in die Konzession aufgenommen, um sicherzustellen, dass\ndie Aufsichtsbehörden bei sich durch die Konzessionärinnen ergebenden\nVerzögerungen rechtzeitig und nicht erst Ende 2004 einschreiten können. Die\nKonzession ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen.\nBei der Konzessionserteilung ging man anfänglich von der rechtzeitigen\nVerfügbarkeit von UMTS-Netzwerkinfrastruktur, Terminals sowie spezifischer\nUMTS-Dienste aus. Später mussten die anfänglich zu positiv ausgefallenen\nPrognosen revidiert werden. Nach Überprüfung der aktuellen Situation stellte\ndie ComCom fest, dass insbesondere Zweifel bezüglich der termingerechten\nVerfügbarkeit der für den Markteintritt wichtigen «multimode» Endgeräten\n(d. h. alle drei Mobilfunkstandards [GSM[83]/GPRS[84]/UMTS] unterstützende\nEndgeräte) bestehen. Zudem befindet sich die Entwicklung von Diensten und\nAnwendungen, welche die Möglichkeiten von UMTS ausschöpfen, zur Zeit\nnoch in der Anfangsphase und eine entsprechende Nachfrage hat sich noch\nnicht manifestiert.\nAufgrund der veränderten Verhältnisse im Bereich des Marktes der\ndritten Mobilfunkgeneration (3G-Telekommunikation) erklärte sich\ndeshalb die ComCom am 18. April 2002 bereit, eine Flexibilisierung der\nVersorgungsauflagen der UMTS- Konzessionen zu prüfen und auf die\nZwischenstufe von 20% Bevölkerungsabdeckung per Ende 2002 zu verzichten.\nGleichzeitig sollte aber eine spezifische, zusätzliche Berichterstattungspflicht\nbezüglich des Voranschreitens der Netzaufbauarbeiten eingeführt\nwerden. Das BAKOM hat den UMTS-Konzessionärinnen die entsprechende\nKonzessionsänderung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs\nmit Schreiben vom 1. Mai 2002 zur Stellungnahme unterbreitet. Sämtliche\nKonzessionärinnen haben ihre Stellungnahmen fristgerecht bis zum 17. Mai\n2002 beim BAKOM eingereicht.\nAus den Erwägungen:\n\n2.1. Formelles\n\nDie Konzessionärin Z. ist gestützt auf Art. 4 und Art. 22 ff. des\nFernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) Inhaberin\nder UMTS-Konzession Nr. X. In der vorliegenden Verfügung steht\neine Änderung der in der vorgenannten Konzession enthaltenen\nVersorgungsauflage zur Diskussion. Für Änderungen einzelner Bestimmungen\nder Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ist gemäss Art. 10 FMG die\nKonzessionsbehörde zuständig. Konzessionsbehörde ist in casu die\nEidgenössische Kommunikationskommission (Art. 5 FMG).\n\n2.2 Materielles\n\n2.2.1 Gesetzliche Grundlage\n\nGemäss Art. 10 Abs. 1 FMG kann die Konzessionsbehörde «einzelne\nBestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer veränderten\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung\n\n3\nzur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.» Art. 10 Abs. 2\nFMG hält weiter fest, dass die Konzessionärin angemessen entschädigt wird,\nwenn die Änderung der Konzession eine wesentliche Schmälerung der\nübertragenen Rechte bewirkt.\n\n2.2.2 Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse\n\n"}