Zudem verfügt die Konzessionärin 2 über die Punkt-zu-Punkt-Richtfunkkonzession Nr. 25510 xxxx.3, welche unverändert bleibt. Da sämtliche Abklärungen bezüglich des Wettbewerbs und der Konzessionsvoraussetzungen bereits bei der Erteilung der Konzession gemacht worden sind, erübrigt sich bei der Anpassung eine nochmalige Prüfung dieser Fragen. Die Konzessionsgebühren für die neue Konzession sind mit der schon erfolgten Bezahlung des Steigerungspreises für die Konzession für den Lot 10 durch die Konzessionärin 1 abgegolten. (…) [78] Vorgegebenes geografisches Gebiet, in welchem die Konzessionärin im betreffenden Frequenzbereich funken darf.