Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach dies nicht mehr der Fall wäre. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt, Gewähr für die Einhaltung des Fernmeldegesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften der Konzession bietet und die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält. Weitere Zulassungskriterien, wie z. B. die Hinterlegung einer Bankgarantie, sind für die spätere Übertragung einer WLL-Konzession nicht mehr relevant. Der beantragten Teilübertragung der Konzession gemäss Art. 9 FMG kann somit vorbehaltlos entsprochen werden.