FMG darf die Erteilung einer Funkkonzession den wirksamen Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen eine Ausnahme. Diese Norm stellt eine Konzessionsvoraussetzung dar, die während der gesamten Konzessionsdauer und selbst bei einer Konzessionsübertragung eingehalten werden soll. Die Übertragung des Lot 10 der WLL-Konzession (landesweit) von der Konzessionärin 2 auf die Gesuchstellerin beeinträchtigt den wirksamen Wettbewerb nicht. Die Gesuchstellerin ist unabhängig von jeder anderen WLL-Konzessionärin in der Schweiz.