3 Es ist ein zwingendes Erfordernis für sämtliche Fernmeldedienstekonzessionäre, dass während der ganzen Konzessionsdauer sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession erfüllt bleiben. Art. 58 Abs. 3 FMG sieht denn auch explizit vor, dass die ComCom Konzessionen auf Antrag des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) entzieht, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Damit ist also in erster Linie zu prüfen, ob durch die beantragte Übertragung Art. 6 und Art. 23 FMG weiterhin gewährleistet sind.