Die Übertragung im Sinne von Art. 9 FMG bezieht sich einerseits auf die Übertragung der Konzession auf einen Dritten, d. h. den Übergang der Konzession von einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere und andererseits auch auf rein wirtschaftliche Konzessionsübertragungen, für die, entsprechend dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, auch eine Einwilligung erforderlich ist. Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen an der Konzessionärin oder an deren Gesellschafterinnen, wenn dadurch die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Konzessionärin ändern.