Gemäss Art. 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112) ist die ComCom Konzessionsbehörde. Da die ComCom für den Erlass der Konzession zuständig war, ist sie gestützt auf Art. 9 FMG auch zum Entscheid betreffend das vorliegende Gesuch sachlich legitimiert. 2.2. Materielles 2.2.1 Teilübertragung der Konzession gestützt auf Art. 9 FMG