Fernmeldewesen. Übertragung einer Funkkonzession für den Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen. Kriterien der Konzessionsübertragung. - Die Eidgenössische Kommunikationskommission ist gemäss Art. 5 FMG in Verbindung mit Art. 9 FMG für die Übertragung einer Funkkonzession für den Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen (WLL-Konzession) zuständig (E. 2.1). - Eine WLL-Konzession kann übertragen werden, wenn die Gesuchstellerin die Konzessionsvoraussetzungen von Art. 6 FMG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 FMG erfüllt, das ursprüngliche Vergabeverfahren für die Konzession gemäss Art. 24 Abs. 1 FMG nicht umgangen wird und gemäss Art.