{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-67-27--_2002-07-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005948.pdf?ID=150005948", "Checksum": "b2f079d662ca3a291776c83ed62b9aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 10.07.2002 JAAC 67.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 10.07.2002 JAAC 67.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 10.07.2002 JAAC 67.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:30", "Checksum": "32f3905741d0909e1984ca8d6324c2fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 10.07.2002 JAAC 67.27 \r\n\nEine Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Einwilligung der\nKonzessionsbehörde übertragen werden (Art. 9 FMG). Aus der Botschaft zum\nrevidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996 (BBl 1996 III 1426 ad Art. 8\nFMG, wurde nach parlamentarischer Beratung Art. 9) geht hervor, dass im\nRahmen der Genehmigung die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen\nzu überprüfen sind. Das Vergabeverfahren für Konzessionen soll nicht\ndurch eine Konzessionsübertragung nach dem Zuschlag umgangen\nwerden können. Aus diesen Gründen ist jede Übertragung durch die\nKonzessionsbehörde zu genehmigen. Das Erfordernis der Einwilligung\nbezweckt demnach insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der\nKonzessionsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und Art. 23 FMG sowie die\nVerhinderung von Umgehungen öffentlicher Vergabeverfahren, wie sie in\nArt. 24 Abs. 1 FMG vorgesehen sind.\nDie Übertragung im Sinne von Art. 9 FMG bezieht sich einerseits auf die\nÜbertragung der Konzession auf einen Dritten, d. h. den Übergang der\nKonzession von einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere\nund andererseits auch auf rein wirtschaftliche Konzessionsübertragungen,\nfür die, entsprechend dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, auch eine\nEinwilligung erforderlich ist.\nMeldepflichtig sind grundsätzlich alle Änderungen in den\nBeteiligungsverhältnissen an der Konzessionärin oder an deren\nGesellschafterinnen, wenn dadurch die Möglichkeiten der Einflussnahme auf\ndie Geschäftstätigkeit der Konzessionärin ändern.\n\n3\nEs ist ein zwingendes Erfordernis für sämtliche\nFernmeldedienstekonzessionäre, dass während der ganzen Konzessionsdauer\nsämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession erfüllt bleiben.\nArt. 58 Abs. 3 FMG sieht denn auch explizit vor, dass die ComCom\nKonzessionen auf Antrag des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM)\nentzieht, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr\nerfüllt sind. Damit ist also in erster Linie zu prüfen, ob durch die beantragte\nÜbertragung Art. 6 und Art. 23 FMG weiterhin gewährleistet sind.\nIm vorliegenden Fall bezieht sich diese Prüfung in einem ersten Schritt\ninsbesondere auf die in Art. 23 Abs. 4 FMG dargelegte Voraussetzung, dass\ndie Erteilung bzw. die Übertragung einer Konzession keine negativen\nAuswirkungen auf den Wettbewerb haben darf, und dass keine Umgehung des\nvon der ComCom gewählten Vergabeverfahrens stattfindet.\nGemäss Art 23 Abs. 4 FMG darf die Erteilung einer Funkkonzession den\nwirksamen Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe\nder wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen eine Ausnahme. Diese Norm\nstellt eine Konzessionsvoraussetzung dar, die während der gesamten\nKonzessionsdauer und selbst bei einer Konzessionsübertragung eingehalten\nwerden soll.\nDie Übertragung des Lot 10 der WLL-Konzession (landesweit) von\nder Konzessionärin 2 auf die Gesuchstellerin beeinträchtigt den\nwirksamen Wettbewerb nicht. Die Gesuchstellerin ist unabhängig von\njeder anderen WLL-Konzessionärin in der Schweiz. Keine der beiden\nausländischen Eigentümergesellschaften (…) sind an einer anderen\nWLL-Konzessionärin in der Schweiz beteiligt. Auch aufgrund ihrer\nübrigen fernmeldedienstlichen Aktivitäten erreicht die Gesuchstellerin\nweder im Bereich von WLL-Frequenzen noch im relevanten Markt\nfür Breitbandübertragungen im Anschlussnetz noch im Bereich der\nMobilfunktelefonie eine marktmächtige oder gar -beherrschende Position.\nIn einem zweiten Schritt mussten die Teilnehmerinnen an der Auktion\nüber die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügen, Gewähr für\ndie Einhaltung des Fernmeldegesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen\nsowie der Vorschriften der Konzessionen bieten und die arbeitsrechtlichen\nVorschriften sowie die Arbeitsbedingungen der Branche einhalten. Die\nGesuchstellerin betreibt im Rahmen der Konzession Nr. 25100 xxxx seit\ndem 21. Dezember 2000 ein landesweites GSM[79]-Mobilfunknetz und\nerfüllt diese Konzessionsvoraussetzungen. Es sind keine Anhaltspunkte\nvorhanden, wonach dies nicht mehr der Fall wäre. Es kann deshalb davon\nausgegangen werden, dass sie weiterhin über die erforderlichen technischen\nFähigkeiten verfügt, Gewähr für die Einhaltung des Fernmeldegesetzes, seiner\nAusführungsbestimmungen sowie der Vorschriften der Konzession bietet und\ndie arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche\neinhält.\nWeitere Zulassungskriterien, wie z. B. die Hinterlegung einer Bankgarantie,\nsind für die spätere Übertragung einer WLL-Konzession nicht mehr relevant.\nDer beantragten Teilübertragung der Konzession gemäss Art. 9 FMG kann\nsomit vorbehaltlos entsprochen werden.\n\n4\nMit der Teilübertragung der Konzession wird die verbleibende Konzession\nvon der Konzessionärin 2 dem neuen Umfang entsprechend angepasst.\nDie Konzessionsbehörde vollzieht diese Anpassung von Amtes wegen. Die\nKonzession Nr. 25510 xxxx.1 der Konzessionärin 2 wird somit neu den Lot 5A,\nden Lot 6A und den Lot 8A (…) umfassen. Zudem verfügt die Konzessionärin 2\nüber die Punkt-zu-Punkt-Richtfunkkonzession Nr. 25510 xxxx.3, welche\nunverändert bleibt. Da sämtliche Abklärungen bezüglich des Wettbewerbs\nund der Konzessionsvoraussetzungen bereits bei der Erteilung der Konzession\ngemacht worden sind, erübrigt sich bei der Anpassung eine nochmalige\nPrüfung dieser Fragen.\nDie Konzessionsgebühren für die neue Konzession sind mit der schon\nerfolgten Bezahlung des Steigerungspreises für die Konzession für den Lot 10\ndurch die Konzessionärin 1 abgegolten.\n(…)\n[78] Vorgegebenes geografisches Gebiet, in welchem die Konzessionärin im\nbetreffenden Frequenzbereich funken darf.\n[79] «Global System for Mobile Communications», Globales\nMobilkommunikationssystem: ein Standard für digitale Mobilfunknetze der\n2. Generation.\n\n"}