Die Preisgestaltung der Angebote der Gesuchstellerin am Markt ist für diesen Zeitraum bereits Geschichte. Die Wirkung des Massnahmenentscheides ab dem 21. April 2000 erscheint als ausreichendes Mittel, die der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens drohenden Nachteile zu verhindern. Der inzwischen entgangene Gewinn wird, sofern es im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu einer Einigung kommen sollte, durch einen Rückerstattungsanspruch im Endentscheid kompensiert werden. Die vorsorglichen Massnahmen werden somit auf den 21. April 2000 erlassen, da es an den Voraussetzungen für deren rückwirkenden Erlass auf den 1. Januar 2000 fehlt.