Diesen Nachteil hat die Gesuchstellerin implizit bereits dadurch in Kauf genommen, dass sie das Gesuch um Festlegung der Interkonnektionspreise und der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen erst am 20. April 2000 eingereicht hat. 76. Auch würde ein auf den 1. Januar 2000 rückwirkender Massnahmenentscheid als unverhältnismässig erscheinen, wäre er doch - da auch ein geringeres Mittel die drohenden Nachteile verhindert - nicht erforderlich. Die Preisgestaltung der Angebote der Gesuchstellerin am Markt ist für diesen Zeitraum bereits Geschichte.