Der der Gesuchstellerin durch das Ausbleiben der von ihr verlangten Rückwirkung des Massnahmenentscheides drohende Nachteil stellt keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, werden doch in einem allfälligen Endentscheid LRIC-Preise rückwirkend auf den 1. Januar 2000 verfügt. Diese relativ kurze, 4-monatige Zeitspanne würde im Rahmen des Endentscheides entsprechend zu kompensieren und wieder gutzumachen sein. Diesen Nachteil hat die Gesuchstellerin implizit bereits dadurch in Kauf genommen, dass sie das Gesuch um Festlegung der Interkonnektionspreise und der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen erst am 20. April 2000 eingereicht hat.