11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 34 FDV ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin die Interkonnektionspreise gemäss ihrem aktuellen Standardangebot zu unterbreiten. Dieses sieht für das Price Manual 4.4, welches für die im vorliegenden Verfahren relevanten Interkonnektionsdienste anwendbar ist, im Zusammenhang mit der Vertragsurkunde Version 4.1 standardmässig eine rückwirkende Anwendbarkeit auf den 1. Januar 2000 vor. Die rückwirkende Anwendung auf diesen Zeitpunkt entspricht im Übrigen auch der Absicht der Parteien, wie sie im letzten Vertragsentwurf vom 28. Februar 2000 zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt.