71. Auch der Vertragsentwurf, der zwischen den Parteien im Rahmen der Neuverhandlungen zustande gekommen ist und den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin letztmals am 28. Februar 2000 zur Unterzeichnung unterbreitete, wäre im Falle eines Akzeptes rückwirkend auf den 1. Januar 2000 abgeschlossen worden und hätte alle bisherigen Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien ersetzt. 72. In Anbetracht der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Nichtdiskriminierung ihrer Interkonnektionspartnerinnen und der neuen Berechnungsgrundlage der Interkonnektionspreise von Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art.