Diese ist von Gesetzes wegen zur Gleichbehandlung aller Interkonnektionspartnerinnen verpflichtet (Art. 29 FDV). Dies bedeutet insbesondere die Anwendbarkeit gleicher Interkonnektionspreise, selbst wenn die Gesuchsgegnerin behauptet, diese würden unter den Preisen gemäss Art. 34 FDV liegen. Über die umstrittenen Vertragsbedingungen, wie sie zwischen den Parteien gelten sollen, wird denn auch im Rahmen des Hauptverfahrens zu befinden sein.