65. Die Verknüpfung des vertraglichen Anspruchs auf tiefere Interkonnektionspreise mit der gleichzeitigen Unterzeichnung ihrer Vertragsbedingungen, wie es die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung, ab dem 1. Januar 2000 kostenbasierende LRIC-Preise gemäss Art. 34 FDV zu berechnen zu tun pflegte, rechtfertigt die Diskriminierung derjenigen Anbieterinnen nicht, welche nicht bereit waren, die neuen Vertragsbedingungen der Gesuchsgegnerin zu unterzeichnen. Diese ist von Gesetzes wegen zur Gleichbehandlung aller Interkonnektionspartnerinnen verpflichtet (Art.