Diese Massnahme erscheint auch als erforderlich, würde doch ohne die Verfügung von nichtdiskriminierenden Preisen und die Verweigerung gleich langer Spiesse gegenüber ihren Mitbewerberinnen der Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil drohen. Ein geringeres Mittel würde nicht ausreichen, da auf dem hart umkämpften Telekommunikationsmarkt die Wettbewerber zumindest im Festnetz nur über sehr enge Margen verfügen. 64. Auch erscheint die Massnahme verhältnismässig, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens nicht von denselben Interkonnektionspreisen sollte profitieren können,