61. (…) 62. Mittels vorsorglicher Verfügung von denselben Interkonnektionspreisen, wie sie die Gesuchsgegnerin in ihrem letzten Basisangebot offeriert hat, kann der zu befürchtende Nachteil der Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens in geeigneter Weise verhindert werden. 63. Diese Massnahme erscheint auch als erforderlich, würde doch ohne die Verfügung von nichtdiskriminierenden Preisen und die Verweigerung gleich langer Spiesse gegenüber ihren Mitbewerberinnen der Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil drohen.