60. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist verhältnismässig, wenn die Massnahmen geeignet sind, den wahrscheinlich eintretenden Nachteil abzuwenden, wenn sie erforderlich sind und wenn die Interessen an der Anordnung solcher Massnahmen die entgegenstehenden Interessen überwiegen. 61. (…) 62. Mittels vorsorglicher Verfügung von denselben Interkonnektionspreisen, wie sie die Gesuchsgegnerin in ihrem letzten Basisangebot offeriert hat, kann der zu befürchtende Nachteil der Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens in geeigneter Weise verhindert werden.