Damit ergibt sich die erforderliche Dringlichkeit insbesondere aus der Befürchtung des Verlustes von Marktanteilen und von Umsatz, was sich im erst auf den 1. Januar 1998 liberalisierten Schweizerischen Telekommunikationsmarkt besonders negativ auswirken kann. Der Wettbewerb um Marktanteile und die entsprechenden Positionierungskämpfe sind denn noch immer in vollem Gange. Es muss somit von einer Dringlichkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen zumindest zur Gleichstellung mit ihren Konkurrentinnen bezüglich der Interkonnektionspreise ausgegangen werden. 3.2.5. Verhältnismässigkeit