57. Dringlichkeit liegt dann vor, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil vor Erlass des Hauptentscheides eintreten wird. 58. (…) 59. Wie bereits aus den Erwägungen betreffend die nicht wieder gutzumachenden Nachteile hervorgeht, ist das Eintreten dieser Nachteile ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen schon vor Erlass einer Endverfügung zu befürchten. Damit ergibt sich die erforderliche Dringlichkeit insbesondere aus der Befürchtung des Verlustes von Marktanteilen und von Umsatz, was sich im erst auf den 1. Januar 1998 liberalisierten Schweizerischen Telekommunikationsmarkt besonders negativ auswirken kann.