Die Gesuchstellerin hat einen gesetzlichen Anspruch auf nichtdiskriminierende Behandlung durch die marktbeherrschende Anbieterin. Es kann mithin ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen, womit die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, der Gesuchstellerin nichtdiskriminierende Interkonnektionspreise gemäss ihrem Basisangebot zu verrechnen, von einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Gesuchstellerin ausgegangen werden. Hingegen wäre kein solcher Nachteil ersichtlich, wenn die Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens keine tieferen (bzw. «echte») LRIC-Preise erhalten würde als ihre Konkurrentinnen, wie sie es beantragt hat.