Um dies zu vermeiden, wäre die Gesuchstellerin genötigt, während der Dauer des Verfahrens den entsprechenden Differenzbetrag selbst zu tragen und müsste gegenüber ihren Konkurrentinnen eine Preisdiskriminierung hinnehmen. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin einen Mindestanspruch auf nichtdiskriminierende Interkonnektionspreise gegenüber ihrer Konkurrenz hat, stellt sich die Frage, wer das entsprechende Kostenrisiko während der Dauer des Verfahrens zu tragen hat, nicht. Die Gesuchstellerin hat einen gesetzlichen Anspruch auf nichtdiskriminierende Behandlung durch die marktbeherrschende Anbieterin.