34 FDV entsprechen, wie dies die Gesuchstellerin bestreitet. Aufgrund der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Nichtdiskriminierung aller Anbieterinnen und somit dazu, allen Interkonnektionspartnerinnen dieselben Interkonnektionspreise zu verrechnen, kann für die Bestätigung des Massnahmenentscheides in einem Endentscheid eine positive Erfolgsprognose gestellt werden. Dabei ist offen, ob 11 im Endentscheid die Preise des Standard-Angebotes der Gesuchsgegnerin aufgrund der Überprüfung ihrer Kostenorientierung zu reduzieren sein werden. 3.2.3. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil