der Gesuchsgegnerin - momentan wäre dies das «Price Manual» Version 4.7 - insgesamt positiv ist. 52. Um die Nichtdiskriminierung bezüglich der Interkonnektionspreise auch während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen, hat die Gesuchsgegnerin allfällige Preissenkungen in ihrem Standardangebot, welche sie im vorliegenden Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Endentscheid durch die ComCom vornimmt, der Gesuchstellerin gleichermassen anzubieten. Dies gilt auch für Preissenkungen, welche durch rechtskräftige Verfügungen der entsprechenden Behörde während dieser Zeitspanne erwirkt werden.