46. Was diejenigen Dienste anbelangt, welche die Gesuchsgegnerin nicht als Interkonnektionsdienste gelten lassen will, so muss dieser Auffassung widersprochen werden. Bei diesen Diensten nämlich, welche die Gesuchstellerin in ihren Anträgen unter «Verbindungsunabhängige Gebühren» aufführt («Swisscom Network Joining Service, SS7 Testing, PTS Number Implementation, Interconnection Voice Service Implementation Charges, Network Implementation Service»), handelt es sich um für die Interkonnektion zwingend notwendige Leistungen, welche jeweils zusammen mit den übrigen Standard-Interkonnektionsdiensten bezogen werden müssen, um eine funktionierende Interkonnektion überhaupt zu gewährleisten.