Die Gesuchsgegnerin bietet ihr Basisangebot jeweils in ganzen Vertragspaketen an, d. h. die Vertragsurkunde bietet sie momentan in der Version 4.1 an, die Geschäftsbedingungen in der Version 4.0, die Standard-Interkonnektionsdienste ebenfalls in 4.0-Versionen und die Interkonnektionspreise in der Version 4.7 (ab 1. August 2000). Den Transitdienst aus dem entsprechenden Basisangebot heraus zu nehmen und dafür einen abweichenden Preis zu bestimmen, rechtfertigt sich unter anderem deshalb nicht, weil diese Vertragsversionen von der Gesuchsgegnerin offenbar je als Einheit verstanden werden und daher aus Sicht der ComCom nicht ohne Not im Rahmen eines Entscheides um vorsorgliche Massnahmen