8 an die Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 29 FDV gebunden, so dass sie diese Interkonnektionsdienste jeweils zu ihren günstigsten Interkonnektionspreisen anbieten muss, ohne sie mit irgendwelchen Vertragsbedingungen koppeln zu dürfen. 44. Die Gesuchsgegnerin bietet ihr Basisangebot jeweils in ganzen Vertragspaketen an, d. h. die Vertragsurkunde bietet sie momentan in der Version 4.1 an, die Geschäftsbedingungen in der Version 4.0, die Standard-Interkonnektionsdienste ebenfalls in 4.0-Versionen und die Interkonnektionspreise in der Version 4.7 (ab 1. August 2000).