Dies genügt für den Massnahmenentscheid. Was die übrigen eingeklagten Dienste anbelangt, so begnügt sich die Gesuchsgegnerin mit dem Einwand, dass die WEKO keine Beurteilung betreffend die Marktbeherrschung vorgenommen hatte. Eine diesbezügliche Beurteilung durch die WEKO ist indessen für einen Interkonnektionsentscheid erst dann nötig, wenn sich die Frage der Marktbeherrschung tatsächlich stellt (Art. 11 Abs. 3 FMG).