Diese schloss auf Marktbeherrschung der Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin. Im Rahmen der summarischen Prüfung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist es nicht möglich, die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin bezüglich des Transitdienstes abschliessend zu beurteilen. Diese Frage wird - soweit bestritten - im Rahmen des Hauptverfahrens weiter abzuklären sein. Aufgrund der vorliegenden Informationen kann zumindest für die zentralen Dienste, die Gesuchsgegenstand sind, von einer Marktbeherrschung ausgegangen werden. Dies genügt für den Massnahmenentscheid.