Dessen Resultat kann nicht unbedingt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da es sich möglicherweise um unterschiedliche relevante Märkte handelt. Auch können gewisse Interkonnektionsdienste, wie z. B. der Terminierungsdienst für «Mobile-Dienste» der Gesuchsgegnerin («Swisscom Transit Termination Service to Swisscom Mobile»), nicht ohne ihren Transitdienst bezogen werden, was wiederum ein klares Indiz für eine Marktbeherrschung darstellt. Zum Markt der öffentlichen Sprachtelefonie liegt bisher keine andere Beurteilung als diejenige der WEKO vom 5. Mai 1997 i.S. Telecom PTT/Blue Window vor. Diese schloss auf Marktbeherrschung der Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin.