Ausserdem handle es sich nicht bei allen eingeklagten Diensten um Interkonnektionsdienste, was die Gesuchsgegnerin allerdings nirgends präzisiert. 42. Dass die Gesuchsgegnerin bei den Transitdiensten mit dem Liberalisierungsprozess der Telekommunikation in der Schweiz inzwischen nicht mehr marktbeherrschend sei, kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Das von der Gesuchsgegnerin angesprochene Gutachten aus dem obenerwähnten Fall Commcare vs. Swisscom betraf jedoch den Markt von Mietleitungen und Übertragungsmedien. Dessen Resultat kann nicht unbedingt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da es sich möglicherweise um unterschiedliche relevante Märkte handelt.