Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2000 geltend, zu den eingeklagten Dienstleistungen liege keine Beurteilung der Marktbeherrschung durch die WEKO vor. Insbesondere bei den Transitdienstleistungen sei sie heute schon nicht mehr marktbeherrschend, was sich aus dem Gutachten der WEKO vom 7. Februar 2000 ergebe, welches im Interkonnektionsverfahren Commcare AG vs. Swisscom AG (RPW 2000/1, S. 70) erstellt worden ist. Ausserdem handle es sich nicht bei allen eingeklagten Diensten um Interkonnektionsdienste, was die Gesuchsgegnerin allerdings nirgends präzisiert.