7 entsprechenden Basisangebotes allerdings nur bereit bei gleichzeitiger Unterzeichnung ihrer neuen Vertragsbedingungen. Diese verpflichten ihre Vertragspartnerinnen unter anderen dazu, während des Jahres 2000 bei der ComCom kein Interkonnektionsgesuch im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin einzureichen. Dies war für die Gesuchstellerin denn auch ein wesentlicher Grund dafür, das «kommerzielle Basisangebot» der Gesuchsgegnerin nicht zu unterzeichnen. 41. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2000 geltend, zu den eingeklagten Dienstleistungen liege keine Beurteilung der Marktbeherrschung durch die WEKO vor.